AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der DYNASYS datentechnik GmbH für die Lieferung von Hardware und Standardsoftware und die dazugehörigen Dienstleistungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern verwendet.
2. Für die Geschäftsbeziehungen der DYNASYS Datentechnik GmbH (im Folgenden DYNASYS genannt) mit dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung werden die AGB anerkannt.
3. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden erkennt DYNASYS nicht an, es sei denn, den AGB wird im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
4. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Lieferungen und Leistungen
1. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Standardsoftware und Hardware und die damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
2. Die richtige und rechtzeitige Belieferung bleibt vorbehalten. DYNASYS wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des bestellten Produktes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
3. Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Daten/Kapazität/Geschwindigkeit und ähnlichem aufgrund des Katalogs des Herstellers bzw. aufgrund des B2B-Internetkatalogs von DYNASYS selbst zusammengestellt und bestimmt. Insofern erfolgt auch keine Beratung seitens DYNASYS. Wenn der Kunde eine solche Beratung wünscht, insbesondere hinsichtlich Dimensionierung oder genauer Auswahl/Konfiguration, so werden die Vertragspartner hierüber einen gesonderten Vertrag schließen.
III. Liefertermine- und fristen, Versand, Gefahrenübergang
1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, wie z. B. Krieg, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik und Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. DYNASYS haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Leistungsverzögerung wird die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf den Wert des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer evtl. DYNASYS gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die bevorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn DYNASYS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von DYNASYS zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von DYNASYS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DYNASYS berechtigt, den hier entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung+ der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.
6. Wird von DYNASYS gelieferte fehlerhafte Ware vom Kunden an das Reparaturcenter der DYNASYS zurückgesandt, so kann sie die Reparatur ablehnen, wenn der Sendung keine Rechnungskopie und kein Liefernachweis beigefügt wurde.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise der DYNASYS verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit der Lieferung anwendbaren DYNASYS-Preisliste berechnet.
2. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne Abzüge fällig. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet.
3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach besonderer Vereinbarung und für DYNASYS kostenund spesenfrei angenommen.
4. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der DYNASYS zu. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DYNASYS anerkannt sind.
5. Alle Forderungen der DYNASYS, einschließlich derjenigen, für die sie Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart worden ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder der DYNASYS nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. DYNASYS ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht worden, kann DYNASYS vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. DYNASYS bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentümerin der Waren.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der gelieferten Ware an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum an der Ware erwirbt.
3. Für den Fall der Veräußerung der gelieferten Ware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an DYNASYS ab, ohne dass es noch weitere besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von DYNASYS in Rechnung gestellten Preis der gelieferten Ware entspricht. Der an DYNASYS abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Dem Kunden ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Bearbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf die gelieferte Ware: „verarbeitet“) erfolgt für DYNASYS; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für DYNASYS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht DYNASYS gehörenden Gegenständen steht DYNASYS Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich DYNASYS und der Kunde darüber einig, dass der Kunde DYNASYS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DYNASYS auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zu Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der gelieferten Ware liegt keine Rücktrittserklärung seitens DYNASYS, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
VI. Mitwirkungspflichten des Kunden beim Kauf von Hardware
1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die bestellte Hardware zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß angeliefert werden kann.
2. Grundsätzlich übernimmt es der Kunde, die gelieferte Hardware selbst unverzüglich zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde sorgt in eigener Verantwortlichkeit dafür, dass die für den Betrieb der Hardware notwendigen Einsatzbedingungen (Stromversorgung, Räumlichkeiten, am Raumklimatisierung u. ä.) gem. den Richtlinien des Herstellers bzw. dessen technischer Beschreibung und Spezifikation rechtzeitig gegeben sind.
3. Der Kunde wird bei Zubehör, z.B. Datenträger, u. ä., nur solches verwenden, das den Vorgaben/Freigaben des Herstellers und der technischen Spezifikation entspricht.
VII. Gewährleistung
1. Jeder Kunde oder Wiederverkäufer ist allein dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob eine bei DYNASYS bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist.
2. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Standardsoftware und ihre Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der technischen Funktionsbeschreibung. An der Standardsoftware stehen DYNASYS und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
3. Soweit der Kunde Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch DYNASYS dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4. Der Kunde hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich nach der Ablieferung bzw. spätestens binnen zehn Tagen schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die schriftliche Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Erstuntersuchung nicht erkennbar bzw. der später entdeckte Mangel ist diesbezüglich unverzüglich gerügt worden.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall DYNASYS zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden , nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und diese Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder die Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlgeschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung von DYNASYS verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der übernommenen Garantie.
8. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn DYNASYS die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von DYNASYS zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten oder auf die Lieferung besteht.
VIII. Haftungsbeschränkung
1. DYNASYS haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet DYNASYS nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in diesem Absatz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3. DYNASYS haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in diesem Absatz aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 Prozent des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von DYNASYS verschuldeten Datenverlust, haftet DYNASYS deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von dem Kunde zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
1. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden geltend, wird der Kunde DYNASYS unverzüglich informieren und DYNASYS soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde DYNASYS jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde DYNASYS sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Softwareprogramme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
2. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann DYNASYS nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
3. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziff. VII bei Rechtsmängeln entsprechend.
4. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden erstellt worden, so hat der Kunde DYNASYS von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
X. Embargobestimmungen
Die Ausfuhr der von DYNASYS gelieferten Produkte samt Systemsoftware aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts und den US-Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder der zuständigen US Behörde vorzunehmen.
XI. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt ohne Zustimmung von DYNASYS, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der DYNASYS.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten des Sitz von DYNASYS.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts.
XIII. Schlussbestimmung
Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie alle Erklärungen, die hinsichtlich dieses Vertrages abgegeben werden, bedürfen der Schriftform.
Stand: August 2006
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